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BRKE IV Nr. 0093/2006 vom 6. Juli 2006 in BEZ 2006 Nr. 67 1.1. Der Rekurrent hat die Zustellung des angefochtenen baurechtlichen Ent- scheides am 8. September 2004 und damit innerhalb der Auflagefrist, welche bis zum 23. September 2004 dauerte, per E-Mail verlangt. Die X AG (Bauherrschaft) ver- tritt die Auffassung, eine E-Mail genüge den Formerfordernissen von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) nicht, weshalb der Rekurrent sein Rekurs- recht verwirkt habe. Gemäss § 315 Abs. 1 PBG hat, wer Ansprüche aus dem Planungs- und Bauge- setz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der Publikation des Bauvorhabens, d.h. während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs (§ 314 Abs. 4 PBG), bei der örtli- chen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlan- gen. Wird der Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, ist das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Das Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit fristgebundener Eingaben beinhal- tet auch die eigenhändige (handschriftliche) Originalunterschrift. Dies ergibt sich ei- nerseits aus der Lehre (vgl. A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 11 Rz. 10), andererseits aber auch aus der im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes heranzuziehen- den entsprechenden Regelung des Obligationenrechtes (OR) über die Form von Ver- trägen. Nach dieser erfordert Schriftlichkeit eine eigenhändige Unterschrift (Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 OR). Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist seit dem
1. Januar 2005 die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur beruht (Art. 14 Abs. 2bis OR). Ge- wöhnliche E-Mails genügen demnach (auch) im Zusammenhang mit Verträgen dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Schliesslich ist auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.254/2005 vom 30. August 2005 hinzuweisen. Darin hat das Bundesgericht mit Bezug auf eine nach dem ein- schlägigen Verfahrensrecht des Kantons Obwalden schriftlich zu erklärende Einspra- che gegen einen Strafbefehl festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die per E-Mail erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl mangels handschriftlicher Unter- schrift als ungültig betrachtet werde. Diese Auslegung des Schriftformerfordernisses sei durchaus zeitgemäss und trotz den modernen Kommunikationstechniken nicht übertrieben streng. Daran ändere auch nichts, dass der Einspracheadressat (das Verhöramt) über eine elektronische Adresse verfüge und diese im Briefkopf aufführe. Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, das sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ergebende Verbot des überspitzten For- malismus sei insoweit, als die Obergerichtskommission die per E-Mail erhobene Ein- sprache gegen den Strafbefehl mangels handschriftlicher Unterschrift als ungültig betrachtet habe, nicht verletzt (E. 2.1 - 2.3).
- 2 - 1.2. Die Einführung des elektronischen Verkehrs mit Gerichts- und Verwal- tungsbehörden entspricht unzweifelhaft einem zunehmenden Bedürfnis. Indes ist für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ei- ne spezifische gesetzliche Regelung notwendig. Darin sollten die Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr mit den Behörden geregelt sein, um die Risiken einer missbräuchlichen Verwendung der elektronischen Kommunikationstechnik zu verrin- gern (BGE 1P.254/2005, E. 2.3). Das auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgesetz über das Bundesge- richt (BGG) lässt die Übermittlung per E-Mail zu, sofern die Eingabe von der Partei oder ihrer Vertreterschaft mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen ist. Die erforderlichen Einzelheiten hat das Bundesgericht noch in einem Reglement zu bestimmen (Art. 42 Abs. 4 BGG). Bei der laufenden Totalrevision der Bundesrechts- pflege, welche u.a. die Schaffung von gesamtschweizerischen Straf- und Zivilpro- zessordnungen zum Ziel hat, soll die elektronische Kommunikation im Verkehr mit den Straf- und Zivilgerichten ebenfalls geregelt werden. Bis zum Inkrafttreten einschlägiger eidgenössischer oder kantonalzürcherischer Normen müssen fristgebundene Eingaben an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden jedoch nach wie vor handschriftlich unterzeichnet eingereicht werden. Das vom Re- kurrenten per E-Mail übermittelte Zustellungsbegehren erfüllt das in § 315 Abs. 1 PBG vorgesehene Erfordernis der Schriftlichkeit somit nicht. 1.3. Mit dem genannten Urteil hat das Bundesgericht erwogen, für die Bundes- rechtspflege verlange Art. 30 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) die An- setzung einer Nachfrist, wenn bei einer Eingabe die Unterschrift, die Vollmacht des Anwalts oder die vorgeschriebenen Beilagen fehlten. Nach der Rechtsprechung sei der in Art. 30 Abs. 2 OG enthaltene Anspruch des Rechtssuchenden auf eine Nach- fristansetzung Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus flies- senden Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung habe. Leide eine Eingabe an einem prozessualen Formmangel, habe das Gericht eine kurze, ge- gebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Frist zur Be- hebung des Formmangels anzusetzen. Ein Anspruch auf Nachfristansetzung beste- he nur bei unfreiwilligen, nicht aber auch bei freiwilligen Unterlassungen, andernfalls die Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristan- setzung seien somit die Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauches. Allerdings sei ein offenkundiger Rechtsmissbrauch insbesondere bei rechtsunkundigen Personen nicht leichthin anzunehmen (E. 2.5). Gestützt auf diese Erwägungen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, nach dem Gesagten habe der Hinweis auf die Ungültigkeit einer per E-Mail übermittelten Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls nicht zur Folge gehabt, dass der Einspracheadressat (das Verhöramt) davon habe absehen dürfen, den Be- schwerdeführer auf den Formmangel seiner Eingabe aufmerksam zu machen. Seine Einsprache sei eine Laieneingabe gewesen. Von einem Rechtsmissbrauch sei nicht auszugehen, da der Formfehler nicht in der fehlenden Begründung der Eingabe, sondern bloss in der fehlenden handschriftlichen Unterschrift bestanden habe und der Beschwerdeführer überdies eine über die ordentliche Rechtsmittelfrist hinausge- hende Fristverlängerung zur Behebung des Formmangels gar nicht nötig gehabt ha- be. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Hinweis in der Rechtsmit-
- 3 - telbelehrung übersehen habe und er versehentlich einen Formfehler begangen habe. Das Verhöramt hätte den Beschwerdeführer daher auf den Formmangel aufmerksam machen müssen (E. 2.6). 1.4. Hieraus ergibt sich mit Bezug auf das Verfahren gemäss §§ 315 f. PBG, dass Baubehörden zunächst im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der damit verbundenen Fristansetzung zur Einreichung eines Zustellbegehrens darauf hinzuweisen haben, dass per E-Mail übermittelte Zustellbegehren ungültig sind, weil sie dem in § 315 Abs. 1 PBG statuierten Erfordernis der Schriftlichkeit des Zustellbe- gehren nicht genügen und daher an einem zur Ungültigkeit der Eingabe führenden Formmangel leiden. Alsdann haben die Baubehörden, wenn dennoch so übermittelte Begehren eingehen, vorbehältlich Fälle offenbaren Rechtsmissbrauches eine kurze Nachfrist anzusetzen bzw. – wenn bis zum Fristablauf noch genügend Zeit bleibt – zur Nachreichung einer schriftlichen Eingabe innert Frist aufzufordern. Fälle offenba- ren Missbrauches – d.h. Versuche, die Frist wieder besseres Wissen zu verlängern – dürften dabei kaum je anzunehmen sein, weil ein Zustellbegehren gemäss § 315 PG nicht begründet sein muss. Damit dürfte das Motiv des Zeitgewinns in aller Regel entfallen. Unterlässt die Behörde die Fristansetzung zur Verbesserung, führt dies dazu, dass es an einem formgültigen Zustellbegehren fehlt. 1.5. Von den vorstehend dargelegten Verfahrensschritten ist hier keiner erfolgt. Dem Publikationstext ist einzig zu entnehmen, dass das Zustellbegehren schriftlich zu stellen ist, nicht aber auch, dass per E-Mail übermittelte Zustellbegehren diesem Erfordernis nicht genügen. Offenbar ging die Vorinstanz davon aus, dass Zustellbe- gehren auch per E-Mail formgültig übermittelt werden können. Dementsprechend hat sie dem Rekurrenten auch keine Nachfrist angesetzt. Somit fragt sich, ob auf den Rekurs einzutreten sei (§ 316 Abs. 1 PBG). Zwar ist es einerseits nicht ohne weiteres klar, dass eine Baubehörde einen ver- trauensbildenden Tatbestand contra legem zu Lasten des Bauherrn schaffen kann. Andererseits sind aber auch erhebliche Zweifel angebracht, ob es mit dem Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verbot des überspitzten Formalis- mus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vereinbaren wäre, wenn vorliegend trotz unterlassener Nachfristansetzung durch die Baubehörde nicht auf den Rekurs eingetreten würde. Entscheidend erscheint daher, dass mit der Regelung von §§ 315 f. PBG vor allem der Zweck verfolgt wird, dass dem Bauherrn potenzielle Nachbarrekurrenten bereits vor der Fällung des baurechtlichen Entscheides innert Frist mitgeteilt werden (vgl. § 315 Abs. 2 PBG). Dieser Zweck wird durch den hier vorliegenden Formmangel nicht tangiert, womit es sich rechtfertigt, die Prozessvoraussetzung von § 315 Abs. 1 PBG als erfüllt zu betrachten.